Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, und kürzen den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.
Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Luxusgütern eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen:
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund steht.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten oder Telefonkosten.
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen – zur Gänze abzugsfähig, 50%iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig – zu unterscheiden.
Zur Gänze abzugsfähig
Die gesamten Kosten sind abzugsfähig, wenn
Beispiele:
Unmittelbarer Bestandteil der Leistung: Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind.
Entgeltcharakter: Freiberufliche Geschäftsvermittler erhalten für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise).
Ohne Repräsentationskomponente: Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der Besuchergruppe mit seinen Produkten, seinem Know-how werben und durch die Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen).
50%ige Kürzung
Es kommt zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.
Beispiel: Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Obwohl das Arbeitsessen nur zu 50 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, ist jedoch der volle Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen möglich. Der Unternehmer muss allerdings nachweisen können, dass die Bewirtung fast ausschließlich Werbezwecken diente.
Zur Gänze nicht abzugsfähig
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.
Beispiele:
Bewirtung im Haushalt des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater)
Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei fallweiser Beschäftigung – beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) angemeldet werden.
Die Anmeldung kann in einem einzigen Schritt über das elektronische Datensammelsystem ELDA erfolgen.
Stattdessen, falls bei Arbeitsantritt noch nicht alle Daten des Dienstnehmers vorhanden sind, kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden:
Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung muss ab 1.1.2019 eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgen. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten die noch fehlen müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.
Ab 1.1.2019 wird es nur in Ausnahmefällen möglich sein, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt mittels eines neuen Faxformulars per Fax (05 7807 61) oder Telefon (05 7807 60) zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass
Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung auf Grund einer kurzfristigen Ausnahmesituation ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.
Liegt keine korrekte Anmeldung von Dienstnehmern vor, kommt es im Falle einer Kontrolle der Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung zu einer Anzeige. Die Geldstrafen reichen von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 pro Vergehen. Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
Bei erstmaligem Verstoß, geringfügigen Abweichungen und unbedeutenden Folgen kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden.
Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge oder Verzugszinsen angelastet werden.
Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit dem zukünftigen Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden).
Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Beurteilung dessen, erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten. Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt: Lehrer, Vortragende, darstellende Künstler, Richter, Politiker.
Nicht unter die „steuerliche“ Definition von einem Arbeitszimmer fallen alle Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Darunter fallen z. B. schallgeschützte Musikproberäume, Film- und Tonaufnahmestudios.
Grundsätzlich müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende jenes Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei Unterlagen, die Grundstücke betreffen, verlängert sich diese Frist auf 22 Jahre.
Aufbewahrungsfrist | |
Buchhaltungsunterlagen | 7 Jahre |
Belege | 7 Jahre |
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben | 7 Jahre |
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen | 7 Jahre |
Unterlagen, die Grundstücke betreffen | 22 Jahre |
Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstigen elektronischen Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop in Anspruch genommen wird (MOSS) | 10 Jahre |
zu einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren gehörende Unterlagen | solange das Verfahren dauert |
Tipp: Heben Sie sämtliche Belege zum Kauf eines Grundstücks auf (z. B. zur Grunderwerbsteuer, zu den Anwalts- und Notarkosten) und auch alle Belege über die danach anfallenden Instandhaltungskosten. Falls Sie das Grundstück später verkaufen möchten, können so bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden.
Kinderbetreuungskosten (z. B. für Kindermädchen, Kindergarten oder Hort) können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Ausgaben für eine Kinderbetreuung können bis zur Veranlagung 2018 aber als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr, geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen:
Die Kinderbetreuungskosten sind auch von der unterhaltsverpflichteten Person absetzbar (z. B. geschiedener Elternteil), wenn ihr der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.
Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Absetzbar sind sämtliche Kosten für die Kinderbetreuung (kein Schulgeld).
Behinderte Kinder
Ist ein Kind zu 50 % oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von € 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig. Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Regelung entfällt ab 1.1.2019.
Mit Stichtag 1. Jänner 2014 wurde eine fiktive Pension berechnet. Die Grundlage dafür bilden alle Versicherungszeiten, die bis zum Ende des Jahres 2013 erworben wurden.
Diese sogenannte Konto-Erst-Gutschrift wird in das neue Pensionskonto übertragen. Seit Juni 2014 werden die Konto-Erst-Gutschriften an alle Versicherten versendet.
Genauere Informationen über Ihr persönliches Pensionskonto erhalten Sie hier: www.neuespensionskonto.at
Ich unterstütze Sie in allen steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten!
Bilanzcoach
Dr. jur. Veronika Schadensteiner
Tel.: 0650 26 50 160
E-Mail: office@schadensteiner.com
Adresse: Marktgasse 51 / 25,
1090 Wien
Bilanzcoach
Dr. jur. Veronika Schadensteiner
Adresse: Marktgasse 51 / 25
1090 Wien
Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren