FAQ Familienbonus

1. Was ist der Familienbonus Plus, wem steht er zu und wie hoch ist der Bonus?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Somit reduziert sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der Familienbonus Plus auf 500 Euro jährlich.

2. Wie wird der Familienbonus Plus begrenzt?

Begrenzt ist der Familienbonus Plus durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 500 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag.

4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten besteuerten Euro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind).

5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020.

Wenn Sie sich für die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu kann ab Dezember 2018 das Formular E 30 ausgefüllt und beim Arbeitgeber abgegeben werden. Das Formular E 30 steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.

Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L1k beantragen. 

6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?

Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?

Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen Familienbonus.

Die gleichen Regeln gelten für den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.

8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?

Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus dient zur Entlastung der Steuerlast.

Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener werden aber künftig einen Kindermehrbetrag – Mindestentlastung von 250 Euro – pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?

In diesem Fall können die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen. Eine Aufteilung ist ebenso möglich.

Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger oder Arbeitslose einen Familienbonus Plus?

Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht steuerpflichtig, deshalb erhalten sie keinen Familienbonus Plus, da keine Steuerlast besteht.

13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus?

Die bestehenden Regelungen für Menschen mit Behinderung werden durch die Einführung des Familienbonus Plus nicht verändert. Der Anspruch auf den Familienbonus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft.

Ich unterstütze Sie in allen steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten!

Kontakt

Bilanzcoach
Dr. jur. Veronika Schadensteiner

Tel.: 0650 26 50 160

E-Mail: office@schadensteiner.com

Adresse: Marktgasse 51 / 25,
1090 Wien

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